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Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung/
Übernahme Personalvermittlung


1. Allgemeines
Für sämtliche von der per.med GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten zusätzlich zum zwischen dem Verleiher und Entleiher abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGBs des Entleihers gelten auch dann nicht, wenn die per.med GmbH nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abschließen zu wollen.


2. Vertragsschluss
Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der per.med GmbH nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für die per.med GmbH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Folgenden AÜG).


3. Arbeitsrechtliche Beziehungen
Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Die per.med GmbH ist Arbeitgeber des jeweiligen Leiharbeitnehmers.

Für die Dauer des Einsatzes beim Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogene Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit per.med GmbH vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der per.med GmbH.


4. Fürsorge-/Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen
Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Der Entleiher stellt die per.med GmbH insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden
Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leiharbeitnehmer der per.med GmbH aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher der per.med GmbH ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

Sofern für die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Leiharbeitnehmer einzuholen und der per.med GmbH die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.

Der Entleiher wird der per.med GmbH einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Leiharbeitnehmers unverzüglich, d. h. noch am Schadenstag, schriftlich mitteilen. In der Folge wird der Entleiher der per.med GmbH einen schriftlichen Schadensbericht
innerhalb von fünf Werktagen nach Eintritt des Schadensfalls überlassen oder mit der per.med GmbH und nach Aufforderung der per.med GmbH den Unfallhergang untersuchen.

5. Zurückweisung/Austausch von Leiharbeitnehmern
Die per.med GmbH kann während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist durch andere, gleich geeignete Arbeitnehmer austauschen.

Der Entleiher kann einen Austausch des Arbeitnehmers nur verlangen, wenn der Arbeitnehmer für die zugewiesene Tätigkeit fachlich ungeeignet ist. Diesen Austausch hat der Entleiher durch schriftliche Erklärung gegenüber der per.med GmbH geltend zu machen und zusätzlich die per.med GmbH über das Verlangen des Austausches des Arbeitnehmers mündlich zu informieren. Der Verleiher ist in diesem
Fall verpflichtet, dem Entleiher unverzüglich eine geeignete Ersatzkraft zu überlassen.

Wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt oder entschuldigt fehlt und der Entleiher eine Ersatzkraft anfordert, kann der Verleiher eine Ersatzkraft stellen. Soweit der Verleiher keine Ersatzkraft für diese Fehlzeit stellt, hat er für diese Zeit keinen Anspruch auf die
Vergütung.

6. Leistungshindernisse/Rücktritt
Die per.med GmbH wird ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die per.med GmbH schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen,
gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der per.med GmbH, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen und ähnliches. Darüber hinaus ist per.med GmbH in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von per.med GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.

Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher per.med GmbH unverzüglich unterrichten.

7. Abrechnung
Der Entleiher vergütet nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag angegebenen Verrechnungssätzen. Bei sämtlichen von der per.med GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelte sich um netto-Angaben. Der Leiharbeitnehmer lässt sich im Entleiherbetrieb Stundennachweise unterzeichnen. Diese Abrechnungsbögen sind wöchentlich, bei einer kürzeren Einsatzdauer unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes durch den Entleiherbetrieb auf dem Stundenzettel des Leiharbeitnehmers zu unterzeichnen. Der Entleiherbetrieb hat der per.med GmbH eine Kopie der unterschriebenen Stundenzettel unverzüglich, spätestens eine Woche nach Unterzeichnung, bei kürzerer Einsatzdauer unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zukommen zu lassen.

Die per.med GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher unterschriebenen
Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird per.med GmbH Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Zuschläge wird per.med GmbH auch erheben für Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und andere tariflich vorgesehene Zuschläge, ebenso für Rufbereitschaft etc. Für den Fall, dass per.med GmbH Stundennachweise
zur Abrechnung nicht vorlegen kann und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist per.med GmbH berechtigt, im Streitfall eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximal täglichen Arbeitszeit von
Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.

Per.med GmbH wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren eine abweichende Abrechnungsweise.

Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von per.med erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.

Die von per.med GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von per.med GmbH erteilten Abrechnungen berechtigt.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist per.med GmbH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % per anno über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der per.med GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.

Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von per.med GmbH berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

9. Gewährleistung/Haftung
Die per.med GmbH ist zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnis nicht verpflichtet.

Die per.med GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn, dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.

Im Übrigen ist die Haftung der per.med GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche, als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die per.med GmbH nur für vorhersehbare Schäden.

Der Entleiher verpflichtet sich, die per.med GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Entleiher wird per.med GmbH über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.

Der Entleiher stellt die per.med GmbH von allen Forderungen frei, die per.med GmbH aus einer Verletzung des Entleihers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen erwachsen. Der Entleiher verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

10. Übernahme von Leiharbeitnehmern/Vermittlungshonorar, Vermittlung Honorarkräfte
Für jede Vermittlung eines Mitarbeiters, der als selbstständiger oder nicht selbstständiger, befristet oder unbefristet für den Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen tätig wird, hat der Entleiher an per.med GmbH ein Vermittlungshonorar nach folgender Maßgabe zu zahlen:

A.) Honorar für die Vermittlung von Mitarbeitern/Festanstellungen

1. Bei der Beauftragung einer Vermittlung von Mitarbeitern für befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse ist durch den Entleiher eine Beauftragungsgebühr in Höhe von 3.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe bereits bei Beauftragung an die per.med GmbH zu zahlen. Bleibt die Vermittlung erfolglos, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr nur dann, wenn die per.med GmbH dem Entleiher nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Beauftragung mindestens einen Kandidatenvorschlag unterbreitet hat.

2. Schließt der Entleiher mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin einen unbefristeten Arbeitsvertrag, entsteht ein sofort fälliger Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in folgender Höhe:

25 % des Bruttojahresgehalts
zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

Von diesem Vermittlungshonorar wird die bereits gezahlte Beauftragungsgebühr nach Abs. 1 in Abzug gebracht.

3. Das Bruttojahresgehalt versteht sich als einzelvertraglich oder tariflich verabredetes Jahresgehalt einschließlich sämtlicher Vergütungen, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, variabler Gehaltsbestandteile, geldwerter Vorteile etc.

4. Können variable Gehaltsbestandteile im Voraus nicht beziffert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die variablen Gehaltsbestandteile vergleichbarer Mitarbeiter nachweislich zugrunde zu legen.

5. Der Entleiher ist verpflichtet, der per.med GmbH den Arbeitsvertrag sowie die Dezemberabrechnung des Mitarbeiters in Kopie vorzulegen und das tatsächlich gezahlte Bruttojahresgehalt mitzuteilen, soweit es vom zunächst vereinbarten und nach vorstehender Maßgabe prognostizierten Bruttojahresgehalt abweicht. Per.med GmbH ist zur entsprechenden Nachberechnung des Vermittlungshonorars berechtigt.

6. Das Vermittlungshonorar gemäß Abs. 2 (nicht jedoch die Beauftragungsgebühr gemäß Abs. 1) entfällt, sofern der vermittelte Mitarbeiter/die vermittelte Mitarbeiterin innerhalb der ersten Woche das Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Im Übrigen beträgt das Vermittlungshonorar abweichend von Abs. 2 60 % des aus der Tabelle in Abs. 2 ermittelbaren Betrages, wenn der Entleiher der Mitarbeiterin/den Mitarbeiter innerhalb der ersten Woche kündigt oder wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterhin innerhalb des ersten Monats kündigt, 80 % des aus der Tabelle in Abs. 2 ermittelbaren Betrages, wenn der Entleiher innerhalb des ersten Monats kündigt oder der oder die Mitarbeiterin nach Ende des ersten Monats und vor dem Ablauf der Probezeit kündigt. Hat der Entleiher per.med GmbH in diesen Fällen das Vermittlungshonorar nach
Abs. 2 bereits ungekürzt gezahlt, so besteht vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher in Absatz 7 genannten Bedingungen ein Rückerstattungsanspruch des Entleihers in Höhe des zu viel gezahlten Betrages unter folgenden Bedingungen:

– der Entleiher hat die per.med GmbH innerhalb einer Woche nach der Kündigung in Textform hierüber informiert,
– der Entleiher hat gegenüber dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin sämtliche Verpflichtungen erfüllt, deren Übernahme er dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin schriftlich angeboten hat oder die er arbeitsvertraglich übernommen hat, ferner hat er die Stellenbeschreibung der Pflegekraft nicht wesentlich verändert und
– die arbeitgeberseitige Kündigung ist rechtmäßig und erfolgte nicht betriebsbedingt, insbesondere nicht aufgrund einer Umstrukturierung oder Reorganisation des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers oder seiner Insolvenz.

B.) Honorare für die Vermittlung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in befristeter Anstellung

1. Schließt der Entleiher mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin einen befristeten Arbeitsvertrag, berechnet sich das Vermittlungshonorar aus der Vergütung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und der Dauer der Beschäftigung wie folgt:

Einsatzdauer Vermittlungshonorar
bis zu sechs Wochen 16 % der Vergütung
mehr als sechs Wochen 14 % der Vergütung


Alle Honorare verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

2. Bemessungsgrundlage ist die gesamte Vergütung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin während der gesamten Beschäftigungsdauer.

3. Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht mit dem jeweiligen Vergütungsanspruch des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und wird mit der jeweiligen Gehaltsabrechnung zum Abschluss jedes Abrechnungsmonats zur Zahlung fällig.

4. Der Entleiher übermittelt der per.med GmbH hierfür jeweils unaufgefordert innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Erstellung, spätestens bis zum 10. des Folgemonats seine Gehaltsabrechnungen gegenüber dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin. Es wird ebenfalls der Arbeitsvertrag in Kopie übersandt.

5. Ergibt sich im Rahmen der monatlichen Zahlungen eine höhere Vergütung als im befristeten Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist per.med GmbH berechtigt, das Vermittlungshonorar nach vorstehender Tabelle nachzuberechnen.

6. Bei Verlängerung der Befristung oder Erhöhung der Vergütung berechnet sich das Vermittlungshonorar aus der sich dann ergebenden gesamten Vergütung.

7. Mindert sich durch Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Prozentsatz des Vermittlungshonorars nach vorstehender Tabelle, gilt diese Änderung nur für den Verlängerungszeitraum, nicht für die ursprünglich vereinbarte Beschäftigungsdauer.

8. Der Anspruch auf die Nachberechnung der Vermittlungsprovision entsteht mit dem jeweiligen Vergütungsanspruch gemäß Änderungsvertrag und wird mit der jeweiligen Gehaltsabrechnung zum Abschluss jedes Abrechnungsmonats zur Zahlung fällig.

9. Schließt der Auftraggeber mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin während oder nach Beendigung eines befristeten Anstellungsvertrages einen unbefristeten Anstellungsvertrag, entsteht ein Vermittlungshonorar in folgender Höhe:

– zwei Bruttomonatsgehälter, wenn zwischen dem Tätigkeitsende und dem Festanstellungsbeginn maximal drei Monate liegen
– 1,5 Monatsbruttogehälter, wenn zwischen dem Tätigkeitsende und dem Festanstellungsbeginn mehr als drei, aber höchstens sechs Monate liegen
– ein Monatsbruttogehalt, wenn zwischen dem Tätigkeitsende und dem Festanstellungsbeginn sechs aber höchstens neun Monate liegen
– 0,5 Monatsbruttogehälter, wenn zwischen dem Tätigkeitsende und dem Festanstellungsbeginn mehr als neun, aber höchstens 12 Monate liegen Eine Anrechnung des bezüglich des vorab bestehenden Vertrages geleisteten Vermittlungshonorars erfolgt nicht.

10. Schließt der Entleiher mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages erneut einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, stellt dies keine Verlängerung der Einsatzdauer dar, sondern es entsteht hierfür die Vermittlungsgebühr nach Maßgabe dieser AGBs erneut.

C.) Honorar für die Vermittlung von freien Mitarbeitern

1. Schließt der Entleiher mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin einen Honorarvertrag auf der Basis über eine freie Mitarbeiterschaft berechnet sich das Vermittlungshonorar zugunsten der per.med GmbH in Abhängigkeit von der

Einsatzdauer wie folgt:

Einsatzdauer Vermittlungshonorar
bis zu sechs Wochen 16 % der Bruttovergütung
mehr als sechs Wochen 14 % der Bruttovergütung


Alle Honorare verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2. Bemessungsgrundlage für das Vermittlungshonorar zugunsten per.med GmbH ist das gesamte der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter gegenüber dem Entleiher in Rechnung gestellte Bruttohonorar.

3. Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht mit dem jeweiligen Honoraranspruch des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin und wird mit der jeweiligen Honorarabrechnung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin fällig.

4. Der Entleiher übermittelt hierfür vorab dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin und per.med GmbH jeweils unaufgefordert wöchentlich den per Unterschrift bestätigten Arbeitsnachweis des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.

5. Bezüglich Einsatzdauer und Höhe des Vermittlungshonorars ist die Vereinbarung zwischen Entleiher und der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters maßgeblich.

6. Vereinbart der Entleiher mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin während der Laufzeit des freien Mitarbeitervertrages eine Verlängerung der Einsatzdauer, die sich nach obiger Tabelle mindernd auf die Berechnung des Vermittlungshonorars auswirken würde, ist diese Minderung nicht rückwirkend zu berücksichtigen, sondern nur für die Zukunft.

7. Verkürzt sich die Einsatzdauer aufgrund Vereinbarung oder Kündigung ist das Vermittlungshonorar für die gesamte Einsatzdauer gemäß obiger Tabelle zu berechnen.

8. Schließt der Entleiher mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin nach Beendigung des Honorarvertrages (nicht nahtlos) erneut einen weiteren Vertrag ab, stellt dies keine Verlängerung der Einsatzdauer dar, sondern es entsteht hierfür die Vermittlungsgebühren nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erneut.

11. Vertragslaufzeit/Kündigung
Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Von beiden Seiten kann dieser Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht

– wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte,
– wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht,
– der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung nicht ausgleicht,
– der Entleiher gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt.


Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner schriftlich erklärt wird. Die durch per.med GmbH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne
Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, eine Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Per.med GmbH sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.

Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrechnungssätzen hat der Entleiher dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich zur Auskunft berechtigt oder verpflichtet ist.

13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von per.med GmbH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der per.med GmbH.

Per.med GmbH ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Änderungen werden dem Entleiher in Textform mitgeteilt. Diese Änderungen werden nach vier Wochen wirksam, sofern kein Widerspruch seitens des Entleihers erklärt wird. Im Falle des erklärten Widerspruches kann das Vertragsverhältnis durch per.med GmbH beendet werden, ohne dass eine Frist eingehalten werden muss. Sofern eine Kündigung nicht erfolgt, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen und die bisherigen AGBs behalten ihre Gültigkeit bei.

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck nächsten kommt.

 

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